Grunddienstbarkeit: So weit darf der Nachbar gehen! - Nach meinem Verständnis "verbreitert" sich ein Wegerecht nicht von alleine und der Eigentümer des dienenden Grundstückes darf die Überfahrt mit Fahrzeugen über 1,95 m (inkl. Spiegel) sowie die Nutzung der Fläche außerhalb des festgelegten Streifen verbieten.
Nachbarschaftsstreit II: Wegerecht und Grundstücksgrenze • In einem Protokoll haben sich die damaligen Eigentümer für die Zufahrt auf einen 2,50m breiten Streifen mit dem Recht zum Gehen und Fahren geeinigt und mit Bezug auf den Vertrag ins Grundbuch eintragen lassen. • Das Wegerecht wurde um ein Gasleitungsrecht erweitert.
Wegerecht - Nachbarstreit
Welche Mindestbreite muss mir mein Nachbar für mein Wegerecht gewähren? Eine gesetzliche Mindestbreite gibt es nicht. Daher muss sich die genaue Mindestbreite aus der Eintragung im Grundbuch ergeben, notfalls aus den Grundbuchakten, auf die Bezug genommen wird. Ist der Traktor zu breit oder der Weg zu schmal? - LK O Allerdings sollte die Wegbreite bei einem Wegerecht so passend vorgegeben werden, dass Sie als Bewohner zu Ihrem Grundstück bequem gelangen. Diese Breite sollte dann auch imGrundbuch eingetragen.
Privatstraße Wegerecht zum gehen - „Die zulässige Belastung entspricht der eines PKW oder Kleintransporters.“ Ihr Standpunkt: Durch die eingezeichnete Breite der Zufahrt im Kaufvertrag von m sei klar gewesen, dass die Zufahrt für LKW zu schmal sei, also müsse auch das zulässige Gesamtgewicht nicht für LKW ausgelegt sein.
Wegerecht - Nachbarstreit Dürfen Sie dann über das Eigentum Ihres Nachbarn gehen oder fahren, um zu Ihrem Grundstück zu gelangen? Wenn Ihnen das Notwegerecht zugesprochen wird, dann ja. Dies legt § des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fest.
Mindestbreite Wegerecht - Irrglaube 1: es gibt zwar einen schmalen Weg, der ist aber nicht mit dem Auto befahrbar. Oft wird angenommen, dass ein Notwegerecht automatisch auch ein Fahrrecht mit einem PKW sei.
Nachbarschaftsstreit II: Wegerecht und Grundstücksgrenze Eine mögliche Abhilfe besteht darin, das Wegerecht als sogenannte Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen zu lassen. Dann handelt es sich um eine Grundstücksbelastung. Möglich ist auch die Eintragung als sogenannte „Baulast“. Diese findet vorwiegend dann statt, wenn eine Gemeinde sich ein Wegerecht an einem privaten Grundstück sichern.